Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 40 Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/40?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/40?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbildung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus. Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt ausgewiesen und von der zuständigen Behörde unterzeichnet.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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