Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 30 Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/30?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes befähigt dazu, Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege in Erfüllung der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes pflegen zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 5 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/30?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die hochschulische Pflegeausbildung umfasst unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18) einen Arbeitsaufwand der Studierenden von jeweils insgesamt mindestens 4 600 Stunden. Davon entfallen mindestens 2 100 auf die Lehrveranstaltungen und mindestens 2 300 Stunden auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des Pflegeberufegesetzes. Mindestens jeweils 400 der auf die Praxiseinsätze entfallenden Stunden sind in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/30?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die hochschulische Pflegeausbildung erfolgt im Wechsel von Lehrveranstaltungen und Praxiseinsätzen. Die Koordination erfolgt durch die Hochschule.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/30?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Das modulare Curriculum wird auf der Grundlage der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes und der Vorgaben der Anlage 5 erstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/30?asof=2020-01-10#abs-5 (5) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel der Praxiseinsätze, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/30?asof=2020-01-10#abs-6 (6) Fehlzeiten dürfen das Ausbildungsziel nach § 37 des Pflegeberufegesetzes nicht gefährden. Das Nähere regelt die Hochschule.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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