Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrV§ 11 Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/11?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/11?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird schriftlich oder elektronisch erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/11?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAPrV/11?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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