Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
PflAFinV§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
Stand: 19.12.2023
Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes. Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr) erhoben. Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024.
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 3a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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12.12.2023 Ausfertigung
§ 27a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
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