Gesetze / Pfandbrief-Meldeverordnung

PfandMeldeV

§ 2 Berichtszeiträume, Meldestichtage, Einreichungsfristen

Stand: 08.10.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandMeldeV/2#abs-1 (1) Berichtszeitraum für die Meldungen nach den Anlagen ist das Kalenderquartal. Abweichend von Satz 1 ist der Berichtszeitraum im Fall einer Verfügung oder Allgemeinverfügung nach § 27a Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes für die hiervon betroffenen Pfandbriefbanken und Gattungen der Kalendermonat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandMeldeV/2#abs-2 (2) Meldestichtag ist der letzte Bankarbeitstag des letzten Monats des Berichtszeitraums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PfandMeldeV/2#abs-3 (3) Die Einreichungsfrist richtet sich nach § 27a Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes. Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Pfandbriefbank, fällt das Ende dieser Einreichungsfrist auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag.

§ 1 § 3