Gesetze / Pfandbrief-Meldeverordnung
PfandMeldeV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 08.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandMeldeV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen im Umlauf haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandMeldeV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist auf getrennten Pfandbriefumlauf nach § 51 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nicht anzuwenden.