Gesetze / Pfandleiherverordnung

PfandlV

§ 2 Anzeige

Bund2 Fassungen

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

§ 1 § 3