Gesetze / Pfandbrief-Barwertverordnung
PfandBarwertV§ 2 Barwertdeckungsrechnung
Stand: 10.06.2019
Die Barwerte der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe (Pfandbriefe) und der zu ihrer Deckung verwendeten Werte sind für jede Pfandbriefgattung gesondert bankarbeitstäglich zu ermitteln und abzugleichen. Der Abgleich ist durch Abzug des Barwertes der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung vom Barwert der zu ihrer Deckung verwendeten Werte vorzunehmen. Ergibt sich hieraus ein negativer Betrag, ist dieser unverzüglich in Form zusätzlicher Deckungswerte barwertig auszugleichen.
Änderungsverlauf
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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