Gesetze / Gesetz zum PfP-Truppenstatut
PfPTrStatGArt 3 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfPTrStatG/3#abs-1 (1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Vertragsparteien des Übereinkommens über
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarungen bestimmen abweichend von Artikel I des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel VII des NATO-Truppenstatuts, daß die Gerichte und Behörden des Entsendestaats im Aufnahmestaat keine Strafgerichtsbarkeit ausüben, und enthalten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regelungen gemäß Artikel 2 § 7 Abs. 2 und 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554). In diese Vereinbarungen sind, gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, weitere Regelungen gemäß Artikel 2 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes aufzunehmen, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfPTrStatG/3#abs-2 (2) Die betroffenen Länder werden beteiligt.