Gesetze / Gesetz zum PfP-Truppenstatut
PfPTrStatGArt 2 Abwicklung von Schäden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfPTrStatG/2#abs-1 (1) Für die Abgeltung von Schäden finden die Artikel 6, 8 bis 14 und 25 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfPTrStatG/2#abs-2 (2) Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder der Streitkräfte einer Vertragspartei aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen wurden, werden gemäß Artikel 2 Satz 1 mit § 16 Abs. 5 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) abgewickelt.