Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Personalverordnung
PersVO§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, zum pädagogischen Personal sowie zur Personalbemessung im Rahmen des Mindestpersonals.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/1#abs-2 (2) Der konkrete Personaleinsatz und die Personalentwicklung erfolgen durch die Träger der Kindertageseinrichtungen, denen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber eine besondere Verantwortung obliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/1#abs-3 (3) Wird ein Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung gewährt, findet für den Personaleinsatz § 48 des Kinderbildungsgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/1#abs-4 (4) Die Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch) bleiben unberührt.