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§ 1 PersVO (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Anwendungsbereich

Personalverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, zum pädagogischen Personal sowie zur Personalbemessung im Rahmen des Mindestpersonals.

(2) Der konkrete Personaleinsatz und die Personalentwicklung erfolgen durch die Träger der Kindertageseinrichtungen, denen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber eine besondere Verantwortung obliegt.

(3) Wird ein Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung gewährt, findet für den Personaleinsatz § 48 des Kinderbildungsgesetzes Anwendung.

(4) Die Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch) bleiben unberührt.