Gesetze / Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
PersBG§ 5 Schwerbehindertenvertretung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersBG/5#abs-1 (1) Die erstmaligen Wahlen zu der Schwerbehindertenvertretung in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersBG/5#abs-2 (2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Diese wird von der bisherigen Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der bisherigen Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation gebildet. Vorsitzender der Übergangsschwerbehindertenvertretung ist der bisherige Amtsinhaber der Schwerbehindertenvertretung im Bundesministerium für Post und Telekommunikation. Er beruft unverzüglich unter Übersendung der Tagesordnung die Mitglieder nach Satz 2 zur ersten Sitzung ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersBG/5#abs-3 (3) Die Wahlvorstände für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1 werden von der Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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