Gesetze / Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
PersBG§ 3 Soziales
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersBG/3#abs-1 (1) Für die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs, die nach § 1 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder zu einer anderen Bundesbehörde übergeleitet oder versetzt werden, bleiben die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse von der Überleitung oder Versetzung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersBG/3#abs-2 (2) Die Arbeitnehmer des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Telekom und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, die auf Grund der Bestimmungen des Postverfassungsgesetzes und des Postneuordnungsgesetzes noch in der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend deren Satzungen übernommen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 PersBG →
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Änderungsverlauf
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 3 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
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