§ 56
Stand: 10.06.2019
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 PatG →
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