Gesetze / Patentanwaltsverzeichnisverordnung

PatAnwVV

§ 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwVV/6#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patentanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwVV/6#abs-2 (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

§ 5 § 7