Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 52o Patentanwaltsgesellschaft

Stand: 01.08.2022

Bund

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.

§ 52n § 52p