Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 52o Patentanwaltsgesellschaft
Stand: 01.08.2022
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.