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§ 52o PatAnwO — Patentanwaltsgesellschaft

Patentanwaltsordnung

Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.