Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 74 Zweite Wiederholung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/74#abs-1 (1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. § 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/74#abs-2 (2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.

§ 73 § 75