Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 55 Zweite Wiederholungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/55#abs-1 (1) Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prüfungsleistungen vermuten lassen, dass die zweite Wiederholungsprüfung bestanden wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/55#abs-2 (2) Der Zulassungsantrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. Er ist dem Prüfungsausschuss der ersten Wiederholungsprüfung zur Stellungnahme zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/55#abs-3 (3) Über den Zulassungsantrag hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/55#abs-4 (4) § 54 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/55#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission soll nach Anhörung des Prüflings eine Frist bestimmen, innerhalb der die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist. Die Frist soll nicht mehr als 13 Monate betragen. Eine Fristbestimmung ist in den Bescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1 aufzunehmen.

§ 54 § 56