Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/72#abs-1 (1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eignungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Beratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland zu treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/72#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:

1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
die Entscheidung nach Absatz 1,
5.
nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge und
6.
eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/72#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung mündlich bekanntzugeben. Damit ist die Eignungsprüfung abgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/72#abs-4 (4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält darüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestellte Urkunde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/72#abs-5 (5) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid aufzunehmen.

§ 71 § 73