Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 31 Nebentätigkeiten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/31#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/31#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/31#abs-3 (3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/31#abs-4 (4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/31#abs-5 (5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/31#abs-6 (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese