Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 30 Beendigung der Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/30#abs-1 (1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/30#abs-2 (2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.

§ 29 § 31