Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 17 Wechsel der Ausbildenden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/17#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/17#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/17#abs-3 (3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.

§ 16 § 18