Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 16 Beginn und Ende der Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/16#abs-1 (1) Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. Er bestimmt sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/16#abs-2 (2) Die Ausbildung endet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/16#abs-3 (3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten sowie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberinnen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.