Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/14#abs-1 (1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/14#abs-2 (2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.

§ 13 § 15