Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 13 Pflichten der Ausbildenden

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/13#abs-1 (1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/13#abs-2 (2) Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/13#abs-3 (3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.

§ 12 § 14