Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 13 Pflichten der Ausbildenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/13#abs-1 (1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/13#abs-2 (2) Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/13#abs-3 (3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.