Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Stand: 21.05.2026
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
|---|---|---|
| 1 | Chip auf der Passkartendatenseite | Verpflichtung für den Passhersteller |
| 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte |
| Verpflichtung für den Passhersteller | ||
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Software | ||
| 4 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden. |
| Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte | ||
| 5 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 6 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller |
| Verpflichtung für die Passbehörden | ||
| 7 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 8 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller. |
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 125)
BGBl. 2024 I Nr. 125
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15.02.2017 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2017 (BGBl. I 162)
BGBl. 2017 I S. 162
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03.03.2015 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2015 (BGBl. I 218)
BGBl. 2015 I S. 218
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20.02.2013 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 330)
BGBl. 2013 I S. 330
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13.11.2008 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2008 (BGBl. I 2201)
BGBl. 2008 I S. 2201
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.