§ 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/5#abs-1 (1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/5#abs-2 (2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/5#abs-3 (3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/5#abs-4 (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 PassV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.08.2017 – 19 A 2030/15Zitiert von 1
- VG Schleswig, 02.07.2018 – 11 B 77/18
- EuGH, 20.03.2018 – C-187/16Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 5 umnummeriert durch Artikel 8 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.