§ 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/20#abs-1 (1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/20#abs-2 (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.