Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 21 Lichtbilder für den Passersatz

Stand: 14.03.2026

Bund

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 20 § 22