Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz

Bund2 Fassungen

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

§ 9 § 11