Gesetze / Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
PassDEÜV§ 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/1a#abs-1 (1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/1a#abs-2 (2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist: