§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Stand: 10.06.2019
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 PartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2017 – 4 L 88/16Zitiert von 2
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 09.12.2024 – StGH 10/23
- VG Aachen, 14.07.2015 – 4 K 2104/14Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.