§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2017 – 4 L 88/16Zitiert von 2
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 09.12.2024 – StGH 10/23
- VG Aachen, 14.07.2015 – 4 K 2104/14Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.