Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz
ParlBG§ 6 Unterrichtungspflicht
Stand: 10.06.2019
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- OLG Köln, 12.06.2015 – 6 U 5/15Zitiert von 5
- LG Köln, 02.10.2014 – 14 O 333/13Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/6#abs-1 (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/6#abs-2 (2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.