Gesetze / Parlamentsbeteiligungsgesetz

ParlBG

§ 6 Unterrichtungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/6#abs-1 (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Verlauf der Einsätze und über die Entwicklung im Einsatzgebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlBG/6#abs-2 (2) In Fällen des § 4 Abs. 1 (Vereinfachtes Zustimmungsverfahren) unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Ausschüsse und die Obleute unverzüglich.

§ 5 § 7