Gesetze / Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk
ParkettlMeistPrV§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/5#abs-1 (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/5#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als acht Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/5#abs-4 (4) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/5#abs-5 (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungsfächer.