(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als acht Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
(4) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungsfächer.