Gesetze / Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk
ParkettlMeistPrV§ 4 Arbeitsprobe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe ist eine der folgenden Arbeiten auszuführen:
1.
Anfertigen einer Tafel aus vorgefertigten Stäben nach Zeichnung;
2.
Anfertigen eines geschweift verlaufenden Frieses;
3.
Anfertigen einer trapezförmigen Tafel mit einem auf Gehrung geschnittenen Umrandungsfries und Zwischenfries;
4.
Herstellen einer rechteckigen Tafel mit Außenfries, ausgelegt mit einem Würfel und in den Parkettstäben eingearbeiteten Adern;
5.
Prüfen eines mineralischen Untergrunds auf Feuchtigkeit und Ebenheit, Durchführen der Ausgleichsarbeiten und Verlegen von Fertigparkett.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/4#abs-2 (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.