Gesetze / Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

ParkettlMeistPrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

1.
Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung
a)
zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder
b)
zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder
c)
zu Rautenboden mit Außenfries;
2.
Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;
3.
Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/3#abs-2 (2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,
2.
die Vorkalkulation,
3.
die Leistungsbeschreibung,
4.
die Nachkalkulation.
§ 2 § 4