Gesetze / Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

ParkettlMeistPrV

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/2#abs-1 (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbereich gewählt werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig gewesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/2#abs-2 (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als sechs Arbeitstage ausschließlich der Trocknungszeiten, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/2#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 1 § 3