Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
PapTechAusbV 2010§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Prüfungsbereich Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln | 20 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffaufbereitung | 10 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff | 50 Prozent, |
| 4. Prüfungsbereich Veredelung, Ausrüstung und Verpackung | 10 Prozent, |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Änderungsverlauf
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19.10.2010 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I 1433)
BGBl. 2010 I S. 1433
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.