Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
PapTechAusbV 2010§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9#abs-2 (2) Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.
Änderungsverlauf
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19.10.2010 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2010 (BGBl. I 1433)
BGBl. 2010 I S. 1433
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.