Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
PapTechAusbV 2010§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9#abs-2 (2) Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/9#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.