Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
PapTechAusbV 2010§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Veredelung, Ausrüstung und Verpackung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: