Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
PapTechAusbV 2010§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/6#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/6#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/6#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.