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# § 6 PapTechAusbV 2010 — Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin  
Stand: 01.08.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

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Zitiervorschlag: § 6 PapTechAusbV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/6

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