Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
PapKuVerarbIndMeistPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/1#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung und damit die Befähigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung.