Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
PapKuVerarbIndMeistPrV§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/2#abs-1 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung umfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/2#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/2#abs-3 (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/2#abs-4 (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PapKuVerarbIndMeistPrV/2#abs-5 (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierenden schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer anschließenden mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs nach § 5 zu prüfen.