Gesetze / Packmittel-Ausbildungsverordnung
PackmAusbV§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/8#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Prüfungsbereich Packmittelproduktion | mit 50 Prozent, |
| Prüfungsbereich Auftragsplanung | mit 20 Prozent, |
| Prüfungsbereich Prozesstechnologie | mit 20 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/8#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/8#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.