Gesetze / Packmittel-Ausbildungsverordnung

PackmAusbV

§ 9 Anrechnungsregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.

§ 8 § 10