Gesetze / Packmittel-Ausbildungsverordnung
PackmAusbV§ 7 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/7#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/7#abs-3 (3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PackmAusbV/7#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: